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Himmelfahrtsverein Rabenstein e.V.
mit Sitz in Chemnitz OT Rabenstein
Vom 11. März 2005
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Himmelfahrtsverein Rabenstein
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.". Der Verein verwendet das Logo HVR.
(2) Sitz des Vereins ist Chemnitz OT Rabenstein.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und von Tradition, Brauchtum, Dialekt, Lebensart, Erinnerung an geschichtliche Ereignisse mit Bezug zu Rabenstein, Denkmälern, Ortsbild und Landschaften in und um den Ortsteil Rabenstein der Stadt Chemnitz einschließlich der Erhaltung und Weitergabe dieser Güter an die folgenden Generationen.
(2) Diese Ziele verwirklicht der Verein vor allem durch
· Veranstaltungen mit dem in Abs. 1 genannten Zweck besonders am Himmelfahrtstag,
· Unterstützung von Junioren (Jugendförderung) und Senioren in Rabenstein und Vermittlung des Heimatgedankens,
· Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Erhöhung des Traditionsbewußtseins in Rabenstein,
· Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen und Organisationen bei Maßnahmen mit ähnlicher Zielsetzung wie z.B. Veranstaltungen, Feierlichkeiten und Jubiläen,
· Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen zu Themen aus der Zielsetzung des Vereins und daran angrenzenden Gebieten,
· Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und deren Beratung in Fragen der Bewahrung des Ortsbildes und der Landschaft und der Gestaltung der öffentlichen Räume in Rabenstein, sowie Mitwirkung an solchen Maßnahmen,
· Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe eigener Publikationen,
· Maßnahmen zur Verbesserung des Image des Ortseils Rabenstein,
· Vergabe einer Auszeichnung „Der Rabensteiner" für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins und der Bürger, die sich um Rabenstein besonders verdient gemacht haben.
(3) Der Verein ist unabhängig und verfolgt keine politischen, weltanschaulichen oder konfessionellen Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Handelsgesellschaft werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erworben. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen und Wahlen des Vereins nach Maßgabe der für die jeweilige Veranstaltung geltenden Bestimmungen.
(4) Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu leisten.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und für das Geschäftsjahr jeweils am 01. März im voraus für das begonnene Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitglieds bzw. endgültiger Auflösung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen muß; die Mitgliedschaft endet dann mit Ende des Geschäftsjahres.
(3) Mit dem Tod oder der Auflösung des Mitglieds endet die Mitgliedschaft.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht bis 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres gezahlt hat. Vorher soll das Mitglied gemahnt werden.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten zwischen dem Mitglied und dem Verein. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, per Telefax oder per e-mail mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeitpunkt einberufen.
(3) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand eingegangen sein.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder vom Organisationsleiter geleitet, im Falle der Verhinderung beider von einem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden Versammlungsleiter.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen
a) Wahl des Vorstands,
(b) Jahresbericht und Entlastung des Vorstands,
(c) Wahl des oder der Kassenprüfer,
(d) Zustimmung zur Jahresplanung des Vorstands,
(e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(f) Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen,
(g) Zweckänderung (§ 2 Abs. 1 der Satzung), Auflösung des Vereins oder Verschmelzung mit anderen Vereinen ähnlicher Zielsetzung, die einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen,
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
(i) sonstige ihr in der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 9 Beschlußfassung
(1) Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht ein Zehntel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(2) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom letzten Versammlungsleiter und dem letzten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem Präsidenten
(b) dem Organisationsleiter
(c) dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten (§ 26 BGB).
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung die Wahl eines neuen Vorstands durchgeführt hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine geeignete Persönlichkeit als Vorstandsmitglied berufen; die Berufung erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung bei der Auflösung andere Liquidatoren bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten den Verein dann gemeinschaftlich.
§ 12 Übergangsbestimmungen für die Gründung
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 erwerben die Gründungsmitglieder die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Gründungssatzung in der Gründungsversammlung.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 ist der Mitgliedsbeitrag 2005 in voller Höhe sofort mit Erwerb der Mitgliedschaft zu entrichten.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht und vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist, und hierbei redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben.
Diese Satzung wurde errichtet in
Chemnitz Rabenstein am 11. März 2005
gez. 12 Unterschriften der Gründer
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